Virtuelle Hausversammlungen
Durch das vom Gesetzgeber erlassene Verbot von größeren Veranstaltungen bzw Menschenansammlungen, sind auch Hausversammlungen in gewohnter Form derzeit nicht möglich.
Neu geregelt wurde aus diesem Anlass durch das 2.CoVid-19 Gesetz (BGBl. 16/2020) und durch die dazu ergangene Verordnung „zur Regelung der Durchführung von gesellschafts- rechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise“ die Zulässigkeit der Abhaltung von „virtuellen“ Versammlungen - allerdings nur im Gesellschaftsrecht für die dort taxativ aufgezählten Rechtsformen. Eine analoge Anwendung auf „gesellschaftsähnliche Rechtsträger“ wird jedoch als zulässig angesehen.
Lediglich nur beispielhaft sei daher auf die dort getroffenen Regelungen verwiesen:
· Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg- Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Somit sind virtuelle Versammlungen in aller Regel als Videokonferenz abzuhalten.
· Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. In diesem Fall reicht eine Teilnahme per Telefon aus.
· Die im Gesetz verankerten Bestimmungen zur Einberufung von Versammlungen sind auch auf virtuelle Versammlungen anzuwenden, das bedeutet konkret:
· Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft.
· Für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung sind dieselben gesetzlichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art. Auch die im Gesetz normierten Fristenläufe sind weiterhin einzuhalten, etwa Fristen für Anfechtungen, etc.
· In der Einladung zu einer virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen, wie etwa die Anmeldemodalitäten und die benötigte technische Infrastruktur.
· Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so ist dessen Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Dies kann zB durch das Vorweisen eines Lichtbildausweises erfolgen.
· Der Verein ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind. Das betrifft sowohl etwaige Schadenersatzansprüche der einzelnen Mitglieder als auch die ordnungsgemäße Durchführung von Beschlüssen.
Da die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft unter den Begriff „gesellschaftsähnliche Rechtsträger“ zu subsumieren ist noch nicht eindeutig geklärt ist, ist bis dahin auf das bestehende Rechtsinstrumentarium zurückzugreifen: das Wohnungseigentumsgesetz sieht hier eine zweite – gleichberechtigte - Form der Willensbildung vor: nämlich eine Beschlussfassung im Umlaufwege. Da es wie oben ausgeführt noch keine Rechtssicherheit bei der Zulässigkeit der Anwendung „virtueller“ Versammlungen als Willensbildungsmaßnahme einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gibt, dürfte wohl der Beschlussfassung im Umlaufwege als zweite Stufe der Willensbildung entscheidende Bedeutung zukommen.
Dies bedeutet in der Praxis:
Beschlussfassungen im Umlaufwege können im Wege einer „virtuellen“ Versammlung vorbereitet werden, die tatsächliche Beschlussfassung selbst erfolgte aber im Umlaufwege nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Das ist deshalb wichtig, da die Diskussion zur demokratischen Willensbildung zur Formulierung des Beschlussgegenstandes selbst wohl unverzichtbar ist – und dies eben nur im Rahmen einer („virtuellen“) Versammlung zu erreichen sein wird. Die rechtliche Absicherung einer Entscheidung der Gemeinschaft ist durch den Formalakt einer Beschlussfassung im Umlaufwege aber jedenfalls gedeckt, daher wird dieser Entscheidungsform (entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers) zumindest in der CoVid-Zeit vorrangige Bedeutung zukommen.
Sofern dies von mehreren Eigentümern befürwortet wird, können wir zu den von Ihnen gewünschten Tagesordnungspunkten „virtuelle“ Versammlungen mit Hilfe einer spezifischen Software anbieten. Hierfür benötigen Sie jedoch jedenfalls einen PC mit Internetzugang, eine Web-Cam und ein Mikrofon. Wir würden Sie deshalb um Ihre Rückmeldung bitten, ob Sie zukünftig an der Abhaltung von Hausversammlungen in virtueller Form – zur Vorbereitung einer Beschlussfassung im Umlaufwege - interessiert wären.
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