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ÖNORM B1300 – Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude


Was ist die B1300?

Liegenschaftseigentümer oder Eigentümergemeinschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht. Diese Gefahren wären zum Beispiel lockere Dachziegel, lose Fassadenteile, ein wackeliges Geländer etc.

Die ÖNORM B1300, welche Anfang Februar 2018 in einer Neuausgabe erschienen ist, dient als Orientierungshilfe, um auf übersichtliche Weise für die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für präventive Objektsicherheit zu sorgen. Anzumerken ist, dass die ÖNORM bloß als Empfehlung dient und keineswegs verpflichtend ist.

Was sind die Pflichten der Eigentümer?

Wie oben bereits erwähnt, zählen zu den Handlungspflichten eines Gebäudeeigentümers bzw. des bestellten Hausverwalters die Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflicht der Liegenschaft und die Vermeidung von Gefahr für Passanten.

Der Eigentümer bzw. der Verwalter hat sich laufend über die neuesten gesetzlichen Vorschriften zu informieren und das Gebäude – zumindest was die Nutzungssicherheit betrifft – auf dem technisch neuesten Stand zu halten.

Wer dies missachtet, handelt fahrlässig und muss im Fall eines Unfalles sowohl Schadenersatz zahlen als auch die strafrechtlichen Konsequenzen tragen.

Wozu dient die B1300?

Die erstmals im November 2012 erschienene ÖNORM B 1300 „Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen“, bietet einen strukturierten Leitfaden zur ordnungsgemäßen Erfüllung der komplexen Prüfpflichten für Gebäudeeigentümer oder Verwalter.

Im Anhang befindet sich eine Checkliste als Hilfestellung zur Dokumentation von Objektsicherheitsprüfungen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dann in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.

Eine der wesentlichen Änderungen, mit denen die Neuausgabe der ÖNORM B1300 aufwartet, ist die Definition des Sollzustands eines Objekts. Darunter versteht man, dass es keine generelle Modernisierungspflicht des Eigentümers zur laufenden Anpassung an die aktuellen, höchstmöglichen Sicherheitsstandards gibt. Erst bei Auftreten eines Baugebrechens oder eines augenscheinlich wahrnehmbaren Mangels im Sinne einer Reparaturbedürftigkeit, Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Personengefährdung ist eine Adaptierung der Sicherheitsstandards notwendig.

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